Honorar und Kosten
Was anwaltliche Beratung kostet, sollte nicht erst dann eine Rolle spielen, wenn die erste Rechnung gestellt wird. Die Frage der Vergütung gehört für mich vielmehr an den Anfang eines Mandats. Denn ebenso wie die rechtliche Ausgangslage sollte auch die wirtschaftliche Seite einer Beratung so weit wie möglich absehbar sein.
Dabei gibt es nicht für jedes Mandat dasselbe Vergütungsmodell. Umfang, Schwierigkeit und wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit können ebenso unterschiedlich sein wie der Arbeitsaufwand, der sich vernünftigerweise im Voraus erwarten lässt. Eine kurze rechtliche Prüfung stellt andere Anforderungen als eine über Monate geführte Vertragsverhandlung oder ein gerichtliches Verfahren mit umfangreicher Beweisaufnahme.
Meine Vergütung kann deshalb – abhängig von der jeweiligen Angelegenheit und den gesetzlichen Vorgaben – nach Zeitaufwand, nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder auf Grundlage einer anderweitigen Honorarvereinbarung erfolgen. Soweit sich ein Aufwand hinreichend abgrenzen lässt, kann auch eine pauschale Vergütung in Betracht kommen. Entscheidend ist für mich nicht, jedes Mandat in dasselbe Abrechnungsmodell einzuordnen, sondern eine Vergütungsform zu wählen, die zur jeweiligen Tätigkeit passt und für beide Seiten nachvollziehbar bleibt.
Gerade bei grenzüberschreitenden Mandaten gehört dazu noch ein weiterer Gesichtspunkt. Anwaltshonorar und Prozesskosten sind nicht dasselbe.
Das Honorar betrifft zunächst die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, können daneben Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite, Übersetzungen, Sachverständigenkosten oder weitere verfahrensbedingte Aufwendungen entstehen. Welche Kosten erstattungsfähig sind und in welchem Umfang die unterliegende Partei sie zu tragen hat, hängt zudem von der jeweiligen Rechtsordnung ab.
Auch deshalb kann die Frage, wo ein Verfahren geführt wird, wirtschaftlich ebenso bedeutsam sein wie die Frage, nach welchem Recht entschieden wird. Die Kostenstrukturen gerichtlicher Verfahren unterscheiden sich zwischen Deutschland, der Schweiz und Luxemburg teilweise erheblich. Ein rechtlich möglicher Gerichtsstand muss daher nicht automatisch auch der wirtschaftlich vernünftige sein. Kosten, Erstattungsmöglichkeiten und das Verhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Interesse und dem mit seiner Durchsetzung verbundenen Aufwand gehören für mich zur Beratung über einen möglichen Prozess dazu.
Das bedeutet zugleich: Nicht jeder wirtschaftlich berechtigte Anspruch sollte um jeden Preis verfolgt werden.
Ein Anspruch kann rechtlich bestehen und ein Prozess trotzdem wirtschaftlich unvernünftig sein. Umgekehrt können die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit oder ihre Auswirkungen über den unmittelbar bezifferbaren Streitwert hinaus dafür sprechen, einen Anspruch konsequent durchzusetzen. Die Aufgabe anwaltlicher Beratung besteht für mich deshalb auch darin, diese Fragen offen anzusprechen. Was kostet die beabsichtigte Vorgehensweise? Welches Kostenrisiko entsteht, wenn ein Verfahren verloren wird? Welche Kosten können bei einem Obsiegen zurückverlangt werden? Gibt es eine Alternative, die denselben Zweck mit geringerem Aufwand erreicht?
Diese Überlegungen gehören nicht neben die rechtliche Beratung. Sie sind Teil von ihr.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, kann je nach Versicherungsvertrag und erteilter Deckungszusage eine Abrechnung mit dem Versicherer möglich sein. Auch hier sollte möglichst früh geklärt werden, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht und welche Kosten gegebenenfalls beim Mandanten verbleiben.
Daneben kann in Deutschland unter den gesetzlichen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe in Betracht kommen. Vorgerichtlich kann gegebenenfalls Beratungshilfe beansprucht werden.
Prozesskostenhilfe bedeutet dabei nicht, dass jemand im alltäglichen Verständnis „arm“ sein muss. Sie ist auch kein besonderes Entgegenkommen des Rechtsanwalts. Sie ist ein gesetzlich vorgesehenes Instrument des Rechtsstaats, das den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz ermöglichen soll, wenn die Kosten eines Verfahrens nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nicht vollständig selbst getragen werden können. Dabei steht die finanzielle Leistungsfähigkeit in einem Verhältnis zu den konkret zu erwartenden Prozesskosten. Deshalb können auch Streitwert und Umfang eines Verfahrens dafür von Bedeutung sein, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Hinzukommen die gesetzlich vorgesehene Prüfung der beabsichtigten Rechtsverfolgung und deren Erfolgsaussichten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beseitigt allerdings nicht jedes Kostenrisiko; insbesondere kann bei einem Unterliegen weiterhin eine Verpflichtung bestehen, die Kosten der Gegenseite zu tragen.
Die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe ist deshalb für mich weder ein Makel noch eine Frage gesellschaftlicher Einordnung. Wer sein Recht ohne staatliche Unterstützung wirtschaftlich nicht sinnvoll gerichtlich verfolgen könnte, soll nicht allein deshalb auf Rechtsschutz verzichten müssen. Wo die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und das Mandat für eine Übernahme auf dieser Grundlage geeignet ist, stehe ich deshalb grundsätzlich auch für eine Vertretung im Rahmen der Prozesskostenhilfe zur Verfügung.
Ebenso wenig sollte die Frage nach dem Honorar davon abhalten, überhaupt anwaltlichen Rat einzuholen. Gerade zu Beginn lässt sich häufig noch gestalten: der Umfang eines Auftrags, das weitere Vorgehen und gegebenenfalls auch die Art der Vergütung. Eine frühzeitige Klärung kann verhindern, dass Unsicherheit über mögliche Kosten dazu führt, eine rechtlich oder wirtschaftlich wichtige Entscheidung aufzuschieben.
Transparenz über die Vergütung bedeutet für mich deshalb nicht, bereits vor Kenntnis einer Angelegenheit einen Preis nennen zu müssen. Sie bedeutet, nach Kenntnis des erforderlichen Beratungsumfangs nachvollziehbar zu erklären, welche Kosten entstehen können, wofür sie entstehen und welche Möglichkeiten der Finanzierung oder Kostentragung im konkreten Fall bestehen.
Gerne können Sie sich zunächst unverbindlich bei mir melden. Ihre Anfrage ist willkommen. Die Inhalte Ihrer Anfrage unterliegen selbstverständlich der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.