Warum OLitigo?

Nicht jeder Konflikt gehört vor Gericht und nicht jeder Anspruch muss durch einen Prozess durchgesetzt werden. Anwaltliche Beratung beginnt für mich deshalb früher. Sie fragt zunächst, welches Ergebnis mein Mandant erreichen will, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen und welcher Weg rechtlich wie wirtschaftlich sinnvoll ist. Erfordert die Durchsetzung seines Rechts eine gerichtliche Auseinandersetzung, kann der Prozess der richtige Weg sein. Lässt sie sich vermeiden, kann gerade darin die bessere Lösung liegen. Der Prozess ist kein Selbstzweck, sondern eines der Instrumente, mit denen Recht praktische Wirkung erhält.

Dabei beginnt die Strategie eines möglichen Prozesses nicht erst mit der Klage. Sie kann bereits dort beginnen, wo ein Vertrag gestaltet, geprüft oder verhandelt wird.

Denn mit einem Vertrag werden nicht nur Leistung und Gegenleistung festgelegt. Es können zugleich Entscheidungen getroffen werden, die Jahre später darüber bestimmen, unter welchen Bedingungen ein möglicher Streit geführt wird: Welches Recht findet Anwendung? Welches Gericht soll entscheiden? Wer muss im Streitfall welche Tatsachen beweisen? Nach welchen verfahrensrechtlichen Regeln und unter welchem Beweismaß wird dieser Beweis geführt? Welche Sprache kann vor Gericht verwendet werden? Was kostet das Verfahren? Und lässt sich die Entscheidung anschließend dort vollstrecken, wo sich das wirtschaftlich relevante Vermögen befindet?

Rechtswahl und Gerichtsstand sind dabei zwei unterschiedliche Stellschrauben. Das Gericht, das über einen Streit entscheidet, und das Recht, das es dabei anzuwenden hat, müssen nicht derselben Rechtsordnung angehören. Ein deutsches Gericht kann beispielsweise schweizerisches materielles Recht anwenden. Gerade solche Kombinationen gehören zum Kern meiner Beratung: Die Rechtsordnung wird nicht danach ausgewählt, welche abstrakt als die „bessere“ erscheint, sondern danach, welche rechtlichen Folgen sie für die konkrete Position meines Mandanten hat. Der Businessplan legt diesen Ansatz ausdrücklich als Verbindung von Rechtswahl, Gerichtsstand, Kosten und Durchsetzung zugrunde und nennt gerade die Kombination eines deutschen Gerichtsstands mit schweizerischem materiellem Recht als mögliche Gestaltung.

Was für die eine Vertragsseite günstig ist, kann für die andere nachteilig sein.

Das lässt sich bereits am Eigentum erkennen. Das deutsche und das schweizerische Recht folgen unterschiedlichen sachenrechtlichen Grundkonzepten. Für meinen Mandanten als Verkäufer kann entscheidend sein, welche Folgen die Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Geschäfts für seine Eigentumsposition hat. Für meinen Mandanten als Käufer kann dagegen die Beständigkeit eines bereits vollzogenen Eigentumserwerbs im Vordergrund stehen. Bei einem grenzüberschreitenden Geschäft genügt es deshalb nicht einmal, nur nach dem Vertragsstatut zu fragen; auch die für den Eigentumsübergang maßgebliche Sachenrechtsordnung muss in die Betrachtung einbezogen werden.

Oder die Gewährleistung: Für meinen Mandanten als Verkäufer kann es wesentlich sein, bei einem Mangel zunächst selbst nacherfüllen zu dürfen. Für meinen Mandanten als Käufer kann dagegen gerade die Möglichkeit wichtig sein, den Preis herabzusetzen oder sich schneller vom mangelhaften Geschäft zu lösen. Die gesetzlichen Ausgangsmodelle können sich unterscheiden; im unternehmerischen Geschäftsverkehr können sie zudem teilweise vertraglich neu geordnet werden. Die Aufgabe besteht deshalb nicht darin, eine Rechtsordnung schematisch vorzuziehen, sondern ihre Regeln aus der Perspektive der tatsächlich vertretenen Vertragsseite zu betrachten.

Dasselbe gilt für die Beweislast. Zwei Rechtsordnungen können einen wirtschaftlich ähnlichen Sachverhalt unterschiedlich ordnen und damit auch unterschiedliche Voraussetzungen dafür schaffen, wer einen entscheidenden Umstand beweisen muss. Davon zu unterscheiden ist die verfahrensrechtliche Frage, wie dieser Beweis vor dem angerufenen Gericht geführt wird und welches Beweismaß gilt. Gerade an dieser Schnittstelle zeigt sich, weshalb Rechtswahl und Gerichtsstand gemeinsam gedacht werden sollten. Die im Kanzleikonzept vorgesehene Rechtsvergleichung umfasst deshalb ausdrücklich unterschiedliche Verjährungs- und Beweislastregeln.

Auch die Wahl des überhaupt maßgeblichen Regelwerks kann Teil dieser Prüfung sein. Bei einem deutschen unternehmerischen Geschäft können neben dem BGB handelsrechtliche Vorschriften des HGB eingreifen; bei internationalen Warenkäufen kann zusätzlich das UN-Kaufrecht maßgeblich werden. Eine Klausel zur Rechtswahl ist deshalb für mich nicht lediglich eine Standardbestimmung am Ende eines Vertrages. Sie gehört in den Zusammenhang des gesamten Geschäfts und der Risiken, die für meinen Mandanten daraus entstehen können.

Ein Vertrag sollte dabei nicht ausschließlich auf einen späteren Prozess hin geschrieben werden. Aber er sollte auch dann funktionieren, wenn die Zusammenarbeit nicht so verläuft, wie die Beteiligten es bei seinem Abschluss erwartet haben.

In diesem Sinne beschreibt „Ich prozessiere für Ihr Recht“ nicht erst meine Tätigkeit im Gerichtssaal. Prozessieren wird zum Leitgedanken einer Beratung, die den möglichen Konflikt früh genug mitdenkt, um ihn später nicht unvorbereitet führen zu müssen.

Dazu gehört auch die wirtschaftliche Seite. Ein rechtlich geeigneter Gerichtsstand muss nicht zugleich wirtschaftlich sinnvoll sein. Gerichtskosten, anwaltliche Vergütung und Kostenerstattung unterscheiden sich zwischen Deutschland und der Schweiz erheblich. Gerade bei niedrigen und mittleren Streitwerten weist der für das Kanzleikonzept vorgenommene Vergleich für deutsche Verfahren regelmäßig eine höhere Kostenvorhersehbarkeit und teilweise deutlich niedrigere Gesamtkosten aus. Ein materiellrechtlich sinnvoller Bezug zur Schweiz muss deshalb nicht automatisch für einen schweizerischen Gerichtsstand sprechen. Auch Kosten, Zeitaufwand und spätere Durchsetzung gehören zur Entscheidung, wo ein möglicher Streit geführt werden sollte.

Und ein Prozess endet nicht notwendig mit dem Urteil. Befindet sich das Vermögen des Schuldners in einem anderen Staat, kann erst die Anerkennung und Vollstreckung darüber entscheiden, welchen wirtschaftlichen Wert eine erstrittene Entscheidung tatsächlich hat. Die Möglichkeit, ein Urteil später dort durchzusetzen, wo es Wirkung entfalten soll, gehört deshalb für mich bereits in die Überlegungen, bevor ein Gerichtsstand vereinbart oder eine Klage erhoben wird. Genau diese Verbindung von internationalem Zivilrecht, Prozessführung, Anerkennung und Vollstreckung bildet einen Schwerpunkt meines Kanzleikonzepts.

Was bei der Gestaltung oder Prüfung eines Vertrages für meinen Mandanten über seine wirtschaftlichen Interessen, die gewählte Rechtsordnung und einen möglichen späteren Streit bedacht wurde, muss im Konfliktfall nicht an einer Kanzleigrenze neu beginnen. Wird ein Prozess notwendig, kann ich die zuvor entwickelte rechtliche Linie weiterführen und dabei sowohl das Vertragsverhältnis als auch die maßgeblichen Rechtsordnungen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten in die Prozessstrategie einbeziehen.

Wenn das Recht Grenzen überschreitet. 

Die folgenden Beispiele dienen der allgemeinen Veranschaulichung rechtlicher Fragestellungen und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Verkehrsunfall in der Schweiz. Prozess in Deutschland.

Ein deutscher Mandant verunglückt während einer Reise in der Schweiz. Der Unfall ereignet sich dort, die medizinische Behandlung erfolgt teilweise in Deutschland, der wirtschaftliche Schaden entsteht am Wohn- oder Arbeitsort des Geschädigten. Plötzlich stellt sich nicht nur die Frage, wer den Unfall verursacht hat. Entscheidend wird auch, welches Recht auf die Ansprüche anzuwenden ist, welches Gericht zuständig sein kann und wo sich der Anspruch wirtschaftlich sinnvoll durchsetzen lässt.

Ein Unfall in der Schweiz muss deshalb nicht zwangsläufig zu einem Prozess in der Schweiz führen. Je nach Konstellation kann auch ein deutsches Gericht zuständig sein und dabei schweizerisches Recht anwenden. Für den Mandanten bedeutet das: Unfallort, anwendbares Recht und Gerichtsstand müssen nicht identisch sein.

Ein Sachverhalt. Zwei Rechtsordnungen. Eine Prozessstrategie.

Erbrecht endet nicht an der Grenze.

Ein Erblasser lebt in Deutschland, besitzt aber Vermögen in der Schweiz. Oder ein deutscher Erbe erhält eine Immobilie, ein Konto oder eine Unternehmensbeteiligung dort. Was zunächst wie ein klassischer Erbfall aussieht, berührt plötzlich mehrere Rechtsordnungen.

Dann geht es nicht nur darum, wer erbt. Ebenso wichtig können die Fragen werden, welches Recht auf die Erbfolge Anwendung findet, welche Behörden oder Gerichte zuständig sind, wie ein deutscher Erbnachweis in der Schweiz verwendet werden kann und welche Schritte notwendig sind, damit der Erbe tatsächlich über das dort gelegene Vermögen verfügen kann.

Gerade im Erbrecht zeigt sich: Eine rechtliche Position ist erst dann vollständig geklärt, wenn sie dort Wirkung entfaltet, wo sich das Vermögen befindet.

Familie kennt Grenzen. Familienrecht auch.

Eine Ehe wird in Deutschland geschlossen, das gemeinsame Leben führt später in die Schweiz. Kinder werden geboren, Vermögen wird in beiden Staaten aufgebaut – und Jahre später trennen sich die Ehegatten.

Dann können scheinbar persönliche Fragen plötzlich internationale Rechtsfragen werden: Wo kann die Scheidung eingereicht werden? Welches Recht gilt für einzelne Folgen der Ehe? Wo leben die Kinder? Wie werden Unterhalt, Vermögen oder Entscheidungen über die elterliche Verantwortung grenzüberschreitend durchgesetzt?

Gerade im Familienrecht entscheidet der richtige erste Schritt häufig darüber, welches Gericht und welche Rechtsordnung den weiteren Verlauf prägen. Deshalb gehört auch hier die internationale Zuständigkeit von Anfang an in die Beratung.

Auch Daten überschreiten täglich Grenzen. 

Die folgenden Beispiele veranschaulichen typische datenschutzrechtliche Fragestellungen und ersetzen keine individuelle rechtliche Prüfung.

Auch Daten überschreiten täglich Grenzen.

Eine E-Mail nach Zürich, Kundendaten in einer Cloud, ein Dienstleister im Ausland oder der Zugriff eines Mitarbeiters von einem anderen Standort aus: Daten bewegen sich heute selbstverständlich über Staatsgrenzen hinweg. Was technisch in Sekunden geschieht, kann rechtlich mehrere Rechtsordnungen miteinander verbinden.

Zwischen Deutschland, der Europäischen Union und der Schweiz bestehen dabei eigene datenschutzrechtliche Regelungen, die im grenzüberschreitenden Datenverkehr ineinandergreifen können. Entscheidend ist deshalb nicht nur, wo Daten gespeichert werden, sondern auch, wer auf sie zugreifen darf, zu welchem Zweck sie verarbeitet werden und auf welcher rechtlichen Grundlage sie weitergegeben werden.

Doch Daten können Grenzen noch in einem zweiten Sinn überschreiten.

Eine Information wird an den falschen Empfänger gesendet. Ein Mitarbeiter erhält mehr Zugriff, als er für seine Tätigkeit benötigt. Kundendaten werden für einen anderen Zweck verwendet als ursprünglich vorgesehen. Eine Website übermittelt Informationen an externe Dienste, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen geklärt sind. Ein Dienstleister verarbeitet Daten anders, als es vertraglich vereinbart wurde. Oder sensible Informationen gelangen nach außen, obwohl sie dort niemals hätten ankommen dürfen.

Dann geht es nicht mehr nur darum, über welche Grenze Daten gelangt sind, sondern darum, welche Grenze bei ihrer Verarbeitung überschritten wurde.

Datenschutzrecht bedeutet für mich deshalb mehr als Datenschutzerklärungen und Einwilligungstexte. Es geht darum, Datenströme zu verstehen, Verantwortlichkeiten zu bestimmen und rechtliche Grenzen so zu berücksichtigen, dass digitale Geschäftsabläufe funktionieren können, ohne dass der Schutz der betroffenen Personen aus dem Blick gerät.

Auch Daten überschreiten täglich Grenzen. Entscheidend ist, welche sie überschreiten dürfen.

Klären Sie die Grenzen Ihrer Rechtsfrage. Mit der Kanzlei OLitigo.

Die vorstehenden Ausführungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und veranschaulichen mögliche rechtliche Fragestellungen. Sie ersetzen keine Beratung im konkreten Einzelfall. Die rechtliche Beurteilung kann insbesondere von den Umständen des Einzelfalls, dem anwendbaren Recht und der aktuellen Rechtslage abhängen. Durch die Nutzung dieser Website kommt kein Mandatsverhältnis zustande. Ein Mandatsverhältnis entsteht erst mit ausdrücklicher Übernahme des Mandats durch mich. Bis zu diesem Zeitpunkt obliegt Ihnen insbesondere die eigenverantwortliche Wahrung etwaiger laufender Fristen.

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